Zahnbehandlung und Steuer

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

wie alle Gesundheitsaufwendungen, die durch Ärzte verordnet werden, sind die Kosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie usw. nach § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Neben den Erstattungsleistungen der Krankenkassen, Beihilfestellen, Arbeitgeber etc. ist vom Rechnunsbetrag die persönlich zumutbare Belastung abzuziehen. Diese ist abhängig vom Familienstand und vom sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte (./. Werbungskosten).

Die zumutbare Belastung beträgt:

Bei einem Gesamtbetrag bis über über
der Einkünfte 15.340€ 15.340€ bis 51.130€ 51.130€
1.Bei Steuerzahlern, die keine      
Kinder haben und deren      
Einkommen ;      
a) nach der Grundtabelle 5 % 6 % 7 %
b) nach der ESt-Splittingtabelle      
zu berechnen ist. 4 % 5 % 6 %
2. Bei Steuerpflichtigen mit      
a) einem oder zwei Kindern

; ;;

2 %

3 %

4 %

b) mit drei oder mehr Kindern

    >;;;

1 %

1 %

2 %

des Gesamtbetrags der Einkünfte

Als berücksichtigungsfähige Kinder zählen alle, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält

Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Patient (verheiratet, ein Kind) hat Jahreseinkünfte 2007 in Höhe von 40.000 €. In diesem Fall beträgt die zumutbare Belastung drei Prozent. Zu versteuern sind 40.000 €, abzüglich der Werbungskosten-Pauschale von 920 €, soweit keine höheren Aufwendungen vorliegen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 39.080 €, daraus 3 % als zumutbare Belastung = 1.172,40 €.

Erst wenn diesem Steuerpflichtigen mehr als 1.172,40 € Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen und sonstige außergewöhnliche Belastungen entstünden, die er selbst bezahlen müsste, könnte sich allmählich ein steuerlicher Vorteil ergeben.

Wichtiger Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr bündeln.

Aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll, alle absehbaren außergewöhnlichen Belastungen auf ein Kalenderjahr zu verlagern.

Sofern medizinisch vertretbar, sollten Sie Aufwendungen für Krankenhaus, Kur, Brille, Zahnersatz und auch die Unterstützung von Angehörigen innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen.

Auch der Zahnersatz für den Ehegatten, die kieferorthopädische Behandlung für Kinder, die Kuraufwendungen für Eltern, Geschwister sowie Schwager/Schwägerin sind dann von der Steuer absetzbar, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben.

Wichtig für den Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen ist der Zahlungszeitpunkt der Rechnungen.

Sinnvoll ist deshalb, mit einer größeren zahnärztlichen Behandlung am Anfang eines Jahres zu beginnen, um möglichst viele oder alle Behandlungen in einer Jahressteuererklärung berück- sichtigen zu können. Alles weitere sollten Sie mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen. aktualisiert 12.12.2007